Webseite auf Facebook empfehlen: 2-Step
Posted: Sun 19. Jun 2016, 21:14
Hi
Ein Kunde mahnt an, dass es ein Urteil gäbe (siehe unten), das verlangt, dass die Empfehlung einer Website zu Facebook in 2 Schritten erfolgen muss: Erst geht ein Fenster auf, in dem erklärt wird welchen Schindluder Facebook mit den Daten des Empfehlenden treibt, dann muss man noch mal klicken, bevor Daten zu Facebook geschickt werden.
Hat jemand dafür ein Script? Ich habe keins gefunden.
Besten Dank
Das LG Düsseldorf (Az. 12 O 151/15) hat mit Urteil vom 9.3.2016 der Verbraucherzentrale NRW Recht gegeben, dass bei Einbindung eines Facebook-Like-Buttons auf einer Website, die Nutzer vor der Datenerhebung und -übermittlung durch das Facebook-Plug-in hierüber zu informieren und deren datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen seien. Das gehe nach Ansicht des Gerichts nur über das sog. "2-Klick-Verfahren":
"Will die Beklagte weiterhin die Vorteile einer Verknüpfung mit Facebook nutzen, so muss sie lediglich die Rechte derer, die eine Drittweitergabe ihrer Daten weder erwarten, noch wünschen, angemessen beachten, etwa durch das von ihr nunmehr auch angewendete sog. »2 Klick-Verfahren“, bei dem der Datenweiterleitung eine Einverständnisabfrage vorgeschaltet ist."
Was bei der Datenerhebung im Internet zu beachten ist, fasst das Gericht prägnant zusammen (Teilnehmer der IGVM-Tagung 03/2016 sollten das kennen). Casus knacktus ist, wie so oft, die "informierte Einwilligung", d.h. dem Nutzer muss erst mal erklärt und beschreiben werden, welche Daten warum erhoben und wie sie verarbeitet werden. Erst dann kann er überhaupt wirksam einwilligen.
"Personenbezogene Daten dürfen zur Bereitstellung von Telemedien nur erhoben und verwendet werden, sofern das TMG oder eine andere telemedienrechtliche Vorschrift dies erlauben oder der Nutzer eingewilligt hat.
Eine elektronische Einwilligung ist zulässig, sofern sie die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 TMG erfüllt. Danach ist u.a. sicherzustellen, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat.
Dies setzt eine aktive Handlung des Nutzers, wie etwa das Setzen des Häkchens in einer Checkbox, voraus (zum Ganzen: Föhlisch/Pilous a.a.O. m.w.N.).
Eine Einwilligung ist zudem nur zulässig, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht.
Weiter ist er auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie ggf. auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen ( 4a Abs. 1 BDSG).
Dies bedeutet, dass eine Einwilligung freiwillig und informiert zu erfolgen hat.
Die Einwilligung muss der Datenverarbeitung vorangehen und darf nicht erst nachträglich eingeholt werden.
Die Einwilligung wiederum verlangt, dass der Nutzer über die Weitergabe seiner Daten vorher unterrichtet wird (vgl. OLG Düsseldorf K&R 2004, 591, 593)."
Ein Kunde mahnt an, dass es ein Urteil gäbe (siehe unten), das verlangt, dass die Empfehlung einer Website zu Facebook in 2 Schritten erfolgen muss: Erst geht ein Fenster auf, in dem erklärt wird welchen Schindluder Facebook mit den Daten des Empfehlenden treibt, dann muss man noch mal klicken, bevor Daten zu Facebook geschickt werden.
Hat jemand dafür ein Script? Ich habe keins gefunden.
Besten Dank
Das LG Düsseldorf (Az. 12 O 151/15) hat mit Urteil vom 9.3.2016 der Verbraucherzentrale NRW Recht gegeben, dass bei Einbindung eines Facebook-Like-Buttons auf einer Website, die Nutzer vor der Datenerhebung und -übermittlung durch das Facebook-Plug-in hierüber zu informieren und deren datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen seien. Das gehe nach Ansicht des Gerichts nur über das sog. "2-Klick-Verfahren":
"Will die Beklagte weiterhin die Vorteile einer Verknüpfung mit Facebook nutzen, so muss sie lediglich die Rechte derer, die eine Drittweitergabe ihrer Daten weder erwarten, noch wünschen, angemessen beachten, etwa durch das von ihr nunmehr auch angewendete sog. »2 Klick-Verfahren“, bei dem der Datenweiterleitung eine Einverständnisabfrage vorgeschaltet ist."
Was bei der Datenerhebung im Internet zu beachten ist, fasst das Gericht prägnant zusammen (Teilnehmer der IGVM-Tagung 03/2016 sollten das kennen). Casus knacktus ist, wie so oft, die "informierte Einwilligung", d.h. dem Nutzer muss erst mal erklärt und beschreiben werden, welche Daten warum erhoben und wie sie verarbeitet werden. Erst dann kann er überhaupt wirksam einwilligen.
"Personenbezogene Daten dürfen zur Bereitstellung von Telemedien nur erhoben und verwendet werden, sofern das TMG oder eine andere telemedienrechtliche Vorschrift dies erlauben oder der Nutzer eingewilligt hat.
Eine elektronische Einwilligung ist zulässig, sofern sie die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 TMG erfüllt. Danach ist u.a. sicherzustellen, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat.
Dies setzt eine aktive Handlung des Nutzers, wie etwa das Setzen des Häkchens in einer Checkbox, voraus (zum Ganzen: Föhlisch/Pilous a.a.O. m.w.N.).
Eine Einwilligung ist zudem nur zulässig, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht.
Weiter ist er auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie ggf. auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen ( 4a Abs. 1 BDSG).
Dies bedeutet, dass eine Einwilligung freiwillig und informiert zu erfolgen hat.
Die Einwilligung muss der Datenverarbeitung vorangehen und darf nicht erst nachträglich eingeholt werden.
Die Einwilligung wiederum verlangt, dass der Nutzer über die Weitergabe seiner Daten vorher unterrichtet wird (vgl. OLG Düsseldorf K&R 2004, 591, 593)."